KROATIEN - REITEN IM NATURSCHUTZGEBIET " PETROVA GORA "
1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

2. Bezahlung

2.1 Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2 Die Restzahlung wird drei Wochen vor Reiseantritt fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 oder 7.3 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter zugesandt.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Katalog oder aus den hierauf bezugnehmenden Angaben auf unserer Homepage. Die in unserem Katalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.

4. Leistungsänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder - abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchengen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Missgeschick ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffene Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigungen der nachstehenden Gliederung nach der Nahe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 15%
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 45%
ab 7. bis 1 Tag vor Reiseantritt 55%
Bei Rücktritt am Reisetag oder bei
Nichtantritt der Reise 75%

5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Ufer einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, erheben wir bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von 25,- Pro Reiseanmeldung.

5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten wiedersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfallt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kundigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparen Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungen gutgebrachten Beträge.

7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmer-
zahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

7.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wein die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstünde nicht zu vertreten hat ( z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den angezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück befördern Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden des Leistungsträger verantwortlich ist.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhanf mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.3 Für alle Schadenersatzanspruches des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschaden bis 4000,- E. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftunghöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich dem örtlichen Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Sollte die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar sein, ist der Mangel (ggf. telefonisch) bei der in den Reiseunterlagen angegebenen Vertretung des Veranstalters im Zielgebiet bzw. dem Reiseveranstalter selbst anzuzeigen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Wenn keine Abhilfe geschaffen wird oder nicht geschaffen werden kann, ist der Reisende verpflichtet, eine Niederschrift (Mängelreport) zu verfassen, die von der Reiseleitung zur Kenntnis genommen und an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.


11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.2 Anspruche des Reisenden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reisen dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstande, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter bei Buchung der Reise über körperliche Gebrechen (z.B. Gehbehinderung oder Gesundheitsrisiken (z.B. Herzkrankheiten) zu informieren.

13. Sonstiges

13.1 Tiere dürfen nur mit gültigem Impfausweis mitgenommen werden und ist auf Verlangen vorzuzeigen.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

15. Veranstalter

Kolinger d.o.o.
Kokirevo 22
47220 Vojnić

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